Falsch geparkt und abgeschleppt: Welche Rechte Sie haben — und wie Sie sich gegen überhöhte Kosten wehren
Das Auto ist weg, der Parkplatz leer, und auf dem Zettel oder per Anruf folgt eine Rechnung, die deutlich höher ausfällt als erwartet: Diese Situation ist ärgerlich, aber nicht rechtlos. Wer falsch geparkt hat, muss grundsätzlich für die Abschleppkosten aufkommen — das ist unstrittig. Wie hoch diese Kosten sein dürfen, ist dagegen keine Verhandlungssache des Abschleppunternehmens allein.
Der Bundesgerichtshof hat dazu Grundsätze aufgestellt, die bis heute als Leitlinie gelten: Wer als Grundstücksbesitzer einen Falschparker abschleppen lässt, darf ihm nur die ortsüblichen und wirtschaftlich angemessenen Kosten in Rechnung stellen. Die sogenannte Ersatzpflicht wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt — erstattet werden muss nur das, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeughalter selbst auch bezahlt hätte. Reine Bearbeitungsgebühren oder Aufschläge für die außergerichtliche Abwicklung des Anspruchs gehören ausdrücklich nicht dazu.
In der Praxis heißt das: Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen die eigentliche Abschleppleistung und die notwendigen Vorbereitungshandlungen, etwa das Auffinden und Dokumentieren des Falschparkers. Was regional als "üblich" gilt, haben verschiedene Amtsgerichte in Einzelfällen unterschiedlich bewertet — die Bandbreite in veröffentlichten Entscheidungen reichte je nach Fall und Region von niedrigen bis mittleren dreistelligen Beträgen. Ein pauschaler bundesweiter Höchstbetrag existiert nicht; entscheidend bleibt stets der ortsübliche Satz am jeweiligen Ort.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass die geforderte Summe deutlich über dem liegt, was ortsübliche Abschleppdienste verlangen, sind mehrere Schritte sinnvoll. Zuerst: Verlangen Sie eine detaillierte, aufgeschlüsselte Rechnung mit Datum, Uhrzeit, Ort, gefahrenen Kilometern und Einzelposten. Pauschale Sammelrechnungen ohne Aufschlüsselung sind ein erstes Warnsignal. Zweitens: Machen Sie, sofern noch möglich, Fotos vom ursprünglichen Parkplatz, von eventuellen Beschilderungen und vom Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe.
Wirkt die Rechnung immer noch überhöht, lohnt sich der schriftliche, sachliche Widerspruch unter Verweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Pflicht zu ortsüblichen Preisen — häufig reagieren Unternehmen bereits darauf mit einer Korrektur. Bleibt der Streit bestehen, helfen Verbraucherzentralen oder ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt weiter, insbesondere bei größeren Differenzbeträgen, bei denen sich der Aufwand lohnt.
Ein wichtiger Nebenaspekt: Kann die Person, die falsch geparkt hat, nicht ermittelt werden, haftet nach gefestigter Rechtsprechung der Fahrzeughalter für die Kosten — auch wenn er selbst nicht gefahren ist. Diese Halterhaftung ist der Grund, warum es sich lohnt, Fahrzeuge, die man verleiht, im Blick zu behalten.
Wer selbst einen Grundstücks- oder Parkplatz gegen Falschparker absichern möchte, sollte umgekehrt auf einen Abschleppdienst setzen, der transparent nach ortsüblichen Sätzen abrechnet — das schützt vor genau den Streitigkeiten, die auf beiden Seiten Zeit und Nerven kosten. Solche Anbieter mit echten Kundenbewertungen finden Sie in unserem Verzeichnis.
Häufige Fragen
Nein. Nach der Rechtsprechung müssen nur die ortsüblichen und wirtschaftlich angemessenen Kosten erstattet werden. Wirkt die Summe deutlich überhöht, können Sie schriftlich widersprechen und eine Aufschlüsselung verlangen.
Es begrenzt die Ersatzpflicht des Falschparkers auf das, was ein wirtschaftlich denkender Fahrzeughalter selbst als angemessen bezahlt hätte — reine Bearbeitungs- oder Verwaltungsaufschläge für die Anspruchsdurchsetzung zählen nicht dazu.
In diesem Fall haftet üblicherweise der Halter des Fahrzeugs, auch wenn er nachweislich nicht selbst gefahren ist — er bleibt für sein Fahrzeug verantwortlich (sogenannte Zustandsstörer-Haftung).
Eine detaillierte Rechnung verlangen, Ort und Umstände möglichst dokumentieren und die Kosten mit ortsüblichen Sätzen vergleichen. Bei deutlichen Abweichungen schriftlich widersprechen, notfalls Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.
